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Gesetzentwurf zum Gasbinnenmarktpaket muss vom Kopf auf die Füße gestellt werden!

Anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets“ erklärt Janet Hochi, Geschäftsführerin Biogasrat+ e. V.:

Berlin, den 25.03.2026. Das europäische Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket zielt auf die erfolgreiche Defossilisierung des europäischen Gasbinnenmarktes durch grüne Moleküle wie Biomethan. Das ist gut für den Klimaschutz und wichtig für die Stärkung der europäischen Energieunabhängigkeit, die essenziell für eine sichere und preisstabile Energieversorgung der europäischen Verbraucher/-innen und der europäischen Wirtschaft im Strom-, Wärme- und Verkehrssektor ist.

Der heute beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung wird dieser Zielsetzung nur unzureichend gerecht, da betriebswirtschaftliche Kostenminimierungen bei den Gasnetzbetreibern zu stark im Fokus stehen und die originäre Rolle der Netzbetreiber – als ein Hauptakteur der erneuerbaren Energiewende – deutlich vernachlässigt wird. Die Bereitstellung einer funktionierenden Netzinfrastruktur ist grundlegende Voraussetzung für den erfolgreichen Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien und entscheidet über den Erfolg der Energiewende in Deutschland. Mit den aktuellen Regelungen ist jedoch der Weg für einen Infrastrukturabbau vorgezeichnet. Notwendig sind daher folgende Änderungen, die die erneuerbare Energiewende voranbringen, dabei die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für die Erzeuger erneuerbarer Gase und für Netzbetreiber schaffen und im Ergebnis für Klimaschutz sorgen.

  1. Der Ausbau und das Entwicklungspotenzial für die Erzeugung erneuerbarer Gase müssen in der Netzentwicklungsplanung zwingend mitbetrachtet und als verbindliche politische Ziele – ideologisch unbelastet – formuliert werden.
  2. Die Regelungen der Gasnetzzugangsverordnung für den Gasnetzanschluss von Biomethananlagen müssen vollständig fortgeführt werden, sie bilden die Grundlage für einen erfolgreichen Hochlauf der Biomethanerzeugung in Deutschland. Dazu gehören insbesondere der Erhalt des vorrangigen Gasnetzanschlusses von Biomethananlagen, der Erhalt der Kostenteilungsregelung (§ 33 GasNZV) für den Netzanschluss und des Einspeisevorrangs sowie die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Netzanschlusses zu mindestens 96 Prozent.
  3. Anschlusstrennungen von Einspeiseanlagen für erneuerbare Gase von Gasversorgungsnetzen dürfen nur als ultima ratio möglich sein frühestens nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme des Netzanschlusses und unter der Voraussetzung, dass ein bestätigter Netzentwicklungsplan oder Verteilernetzentwicklungsplan die dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes oder Teilen davon vorsieht, weil ein Weiterbetrieb dem Gemeinwohlinteresse widerspricht.

 

Pressekontakt:
Michelle Ehrle
Pressesprecherin
michelle.ehrle@biogasrat.de
Tel. +49 30 509 461 61

 

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