STELLUNGNAHME
zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Der Biogasrat+ e.V. bewertet den Referentenentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote als unzureichend, sowohl mit Blick auf die Erreichung der deutschen Klimaschutzziele im Verkehrssektor als auch mit Blick auf die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Unternehmen, die in die Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe investiert haben bzw. weitere Investitionen in die erforderlichen erneuerbaren Erzeugungskapazitäten planen. Mit unseren Änderungsvorschlägen stärken wir die Investitions- und Planungssicherheit, die Akteursvielfalt, den Vertrauensschutz für getätigte Investitionen in erneuerbare Erzeugungsanlagen und die Realisierungswahrscheinlichkeit für geplante erneuerbare Kraftstoffprojekte und machen damit die Klimaschutzziele im Verkehrssektor erreichbar.
Aus Sicht des Biogasrat+ e.V. sind folgende wesentliche Neuregelungen im vorgelegten Referentenentwurf dringend erforderlich:
✓ Erhalt der doppelten Anrechenbarkeit für fortschrittliche Biokraftstoffe bis zum Jahr 2033 und schrittweise Absenkung des Multiplikators ab 2034 um 0,5 Punkte, so dass ab 2035 die doppelte Anrechenbarkeit für fortschrittliche Biokraftstoffe ausläuft analog zum Auslaufen der 3fachen Anrechenbarkeit für erneuerbaren Ladestrom.
✓ Ambitionierte Anhebung der Unterquote für fortschrittliche Kraftstoffe biogenen Ursprungs beginnend ab 2026 bis zum Jahr 2030 auf 4,0 Prozent energetisch und
ambitionierte Anhebung der Unterquote für fortschrittliche Kraftstoffe biogenen Ursprungs ab dem Jahr 2031 auf 5,0 Prozent bis 9,0 ab dem Jahre 2040.
✓ Schrittweise jährliche Anhebung der Treibhausgasminderungsquote bis zum Jahr 2030 auf 40 Prozent, beginnend mit dem Verpflichtungsjahr 2026 und ambitionierte Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote ab dem Jahr 2031 bis 2045 auf mindestens 53 Prozent.
✓ Einführung effektiver Mechanismen zur Betrugsprävention im Rahmen der Gesetzgebung zur THG-Minderungsquote.
✓ Level-playing-field für erneuerbaren Ladestrom aus Biogas und Biomethan schaffen.
✓ Fortschreibung der Gesetzgebung zur THG-Minderungsquote bis zum Jahr 2045 im Einklang mit dem nationalen Klimaneutralitätsziel im Jahr 2045.
✓ Zulassung der Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff auf die THG-Minderungsquote im Luft- und Schiffsverkehr.
✓ Klarstellung, dass die Entnahme von Biomethan aus dem Leitungsnetz über einen Gaszähler nachzuweisen ist.