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STELLUNGNAHME

zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur Verordnung zur Neufassung der siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Biogasrat+ e.V. begrüßt grundsätzlich die Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff (§ 13) auf die THG-Minderungsquote ab 01. Juli 2023 als sinnvolle Erweiterung der erneuerbaren Erfüllungsoptionen und wichtigen Beitrag zur Minderung der THG-Emissionen im Verkehrssektor. Die Treibhausgasminderungsquote im Verkehrssektor hat sich in den vergangenen Jahren als ein wirksames Instrument bei der Verringerung klimaschädlicher Treibhausgasemissionen erwiesen. Allein im Jahr 2021 konnten durch die Nutzung von Biokraftstoffen im Rahmen der THG-Minderungsquote mehr als 11 Millionen Tonnen CO2-eq. eingespart werden. Damit haben die nachhaltig erzeugten Biokraftstoffe einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz in Deutschland geleistet.

Mit Blick auf die konkrete Umsetzung der Regelung zur Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff im vorliegenden Referentenentwurf sehen wir jedoch noch dringenden Änderungsbedarf. Neben dem Nachweis über die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und dem Nachweis über dessen Einsatz im Straßenverkehr ist im Referentenentwurf in § 13 als weitere Voraussetzung für die einfache Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff auf die THG-Minderungsquote geplant, dass der biogene Wasserstoff aus Rohstoffen gemäß Anhang IX Teil A der Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED II (EU) 2018/2001 hergestellt wurde. Anhang IX Teil A der RED II enthält eine Liste mit Rohstoffen „zur Produktion von Biogas für den Verkehr und fortschrittlicher Biokraftstoffe, deren Beitrag zu den Mindestanteilen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt werden kann.“ …
 

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